AGB

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der BEONLINE Digital Sales GmbH, nachfolgend Agentur genannt, mit ihren Vertragspartnern, die nachfolgend Kunde genannt werden. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Die Agentur erbringt insbesondere Leistungen aus den Bereichen Werbung, Event, Promotion, Internetmarketing, Webdesign, Direktmarketing, Guerilla-, Viral- und Social Media Marketing. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, alle in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing.
2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, beispielsweise Termine zur Leistungserbringung, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Ist keine besondere Nutzungsdauer vereinbart, gelten die Nutzungsrechte für die Dauer der Zusammenarbeit. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind oder darüber hinausgehen, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars ist dem Kunden die Nutzung der erbrachten Leistungen nur mit Einverständnis der Agentur und ausschließlich unter Widerruf gestattet. Bei rein provisionsbasierten Projekten bleiben die Nutzungsrechte bei der Agentur. Im Einzelfall können die Arbeiten zu dem Honorar erworben werden, welches bei nicht provisionsbasierter Leistung fällig gewesen wäre. Die Honorare ergeben sich aus dem Preisverzeichnis der Agentur und sind für Kunden jederzeit einsehbar.
3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass ein Internetauftritt oder andere Leistungen betreffend Software Gegenstand der Leistungen sind. Es gelten in diesem Fall die Sondervorschriften des § 69 UrhG.
3.3. Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Web-Site, in anderen Medien und Social-Media-Kanälen als Referenzkunden nennen und hat das Recht, das Logo des Kunden hierbei nutzen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Der Kunde darf vorstehende Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
3.4. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Bei rein provisionsbasierten Projekten entspricht das Honorar dem 2,5 fachen Honorars, welches bei nicht provisionsbasierter Leistung fällig gewesen wäre. Die Honorare ergeben sich aus dem Priesverzeichnis der Agentur und sind für Kunden jederzeit einsehbar.
3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte im Wege von Lizenzen und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Agentur.
3.6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

4. Vergütung

4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach den §§ 247, 288 BGBzu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungenüber einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungenüber die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Projektes 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginndes Projektes 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Projektes 50%,ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Projektes 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Projektes 100%. Anderweitige Regelungen sind vertraglich zu vereinbaren.
4.5. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt, dass sofern eine Zahlung nicht fristgerecht eingeht, die gesamte Restforderung in einer Summe sofort fällig wird.
4.6. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand wird die Agentur rechtzeitig anzeigen und bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

6.1 Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt strengvertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zuverpflichten.
6.2 Presseerklärungen, Auskünfte etc., die auf die jeweils andere Partei Bezug nehmen, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung,E-Mail ausreichend, zulässig.
6.3 Nach Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet,sämtliche von der Agentur übergebenen und sich noch in deren Eigentum befindlichen Unterlagen innerhalb von 14 Tagen an die Agentur heraus zu geben.

7. Pflichten desKunden

Der Kunde unterstützt die Agentur, soweit erforderlich, unentgeltlich bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Er stellt der Agentur insbesondere alle für die Durchführung des Projekts benötigten Unterlagen, Informationen, Datenmaterial sowie ggf. Hard- und Software, unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch dieAgentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (bspw. Patentgesetz, Markengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrechtsgesetz) oder spezielleVorschriften des IT-Rechts (bspw. Teledienstegesetz/TDG) verstoßen. Der Kunde hat die Agentur, die für solche Verstöße nicht haftet, von Ansprüchen Dritterfrei zu stellen.
8.2 Die Agentur ist unter Berücksichtigung vorstehender Ziffer 8.1 verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
8.3 Die Agentur haftet in keinem Fall für in den Arbeiten gegebenenfalls enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung einer Garantie nach § 444 des bürgerlichen Gesetzbuchs, wegen Unvermögens oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch in der Höhe auf die vereinbarte Vergütung der Leistungen begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehaftet wird. Die vorstehende Regelung gilt auch für etwaige Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9. Verwertungsgesellschaften

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die GEMA, abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde,diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

10. Dritte /Mitarbeiter der Agentur

10.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftragesfolgenden 24 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Angestelltenoder freie Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, an die Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 zu zahlen.
10.3 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für diesen tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen ein zustehen.

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Dateien und Aufzeichnungen,die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigtwerden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

12. Media-Planung und Media-Durchführung

Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

13. Vertragsdauer und Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist derVertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Anderweitige Regelungen sind durch gesonderte Vereinbarung zu vereinbaren.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus demVertrag abzutreten.

14.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Homburg vor der Höhe.

14.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

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